Rechtliches

Zuletzt aktualisiert: 12.08.2022 (11:20 Uhr)

 

 

Online-Streaming

 

Livestream-Angebote mit im Durchschnitt weniger als 20.000 gleichzeitigen Nutzer*innen über einen Zeitraum von 6 Monaten oder nur geringer Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung benötigen seit der Verabschiedung des neuen Medienstaatsvertrags keine Lizenz mehr. Zuvor lag die Grenze deutlich niedriger – auch kleinere Streamer mussten eine Rundfunklizenz bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen.

 

--> Detaillierte Informationen auf der Homepage der Medienanstalt Baden-Württemberg

Auch für Livestreams sind GEMA-Gebühren zu entrichten. Die Anmeldung, Höhe und Abwicklung regelt der --> Tarif VR-OD 10 für Musikinhalte auf Webseiten.

 

 

Vereinsrecht

 

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bringt Erleichterungen für Stiftungen und Vereine, damit diese auch ohne physische Versammlungen handlungsfähig bleiben können, so sind beispielsweise ditigale Mitgliederversammlungen erlaubt und beschlussfähig.

 

--> Detaillierte Informationen auf der Homepage von „Vereinsrecht.de“

 

 

Vorgehen bei Veranstaltungsabsagen: Bereits geschlossene Verträge


Bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, wie es der Erlass der Landesregierung nach sich zieht, liegt ein Fall von „höherer Gewalt“ vor. Damit muss jede*r durch die Absage betroffene Vertragspartner*in die Folgen selbst tragen. Das heißt, dass Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden können und alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen sind.
Löst sich jedoch ein*e Vertragspartner*in einseitig vom Vertrag, z.B. lediglich aus Angst vor dem Coronavirus, liegt keine „höhere Gewalt“ vor. Hier können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten.

 

--> Detaillierte Informationen

 

 

Tickets im Vorverkauf

 

Die Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf verabschiedet, der bei abgesagten Kulturveranstaltungen eine Gutscheinlösung für bereits vor dem 8. März 2020 gekaufte Tickets statt einer sofortigen Rückzahlpflicht erlaubt. Die Gutscheine müssen jedoch seit dem 1. Januar 2022 von Kulturveranstalter*innen ausgezahlt werden, insofern dies angefragt wurde und der Gutschein vorher nicht eingelöst wurde und auch nicht geplant ist, den Gutschein bis Ende 2023 einzulösen.

--> Detaillierte Informationen auf der Homepage der Verbraucherzentrale

 

 

Rechtsberatung

 

Die Bundesinitiative --> UPJ Pro Bono Rechtsberatung bietet Rechtsberatung für gemeinnützige Organisationen kostenfrei an.

Rechtsanwalt Volker Löhr hat zu den rechtlichen Auswirkungen der "Corona-Krise" auf Veranstaltungsverträge und Mietverträge eine Zusammenfassung ausgearbeitet. Zudem hat er mit seinem Team Mustervorlagen für Vertragsbausteine und -klauseln, die angesichts der aktuellen Corona-Krise sinnvoll erscheinen, erarbeitet, die von Soziokulturellen Zentren zum ermäßigten Preis erworben werden können.     mehr...