Zuletzt aktualisiert: 29.04.2020 (17:00 Uhr)
Kabinett beschließt Sozialschutz-Paket II
Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.
Weitere Informationen sind hier zu finden.
Kurzarbeitergeld
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung oder Einstellung ("Kurzarbeit Null") der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes erstreckt. Kurzarbeitergeld kann Arbeitsplätze sichern und hilft, die Personalkosten zu reduzieren. Kurzarbeit können Betriebe beantragen, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber, siehe Info unten).
Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen.
Beschäftigte in Kurzarbeit können die Leistung maximal 12 Monate lang beziehen. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen während des Bezuges von Kug erhalten. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Kug-Anspruchszeitraumes (den sog. Kurzlohn) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt.
Aktuell beschlossene erleichterte Zugänge zum Kurzarbeitergeld:
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Verfahren Antrag Kurzarbeitergeld
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall (§ 170 Abs.1 SGB III) gegeben sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitsausfall auf:
2. Betriebliche Voraussetzungen
3. Persönliche Voraussetzungen für Arbeitnehmer*innen
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- Midi-Jobber*innen (Gleitzone)
- (befristete) Teilzeitbeschäftigte
- (befristete) Vollzeitbeschäftigte
- Auszubildende
- fortgesetzt,
- aus zwingenden Gründen aufgenommen oder
- im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses neu aufgenommen wird
Mehr Infos unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
Dokumente als Download
Einverständniserklärung zur Einführung von Kurzarbeit
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes in gemeinnützigen Organisationen
Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. mehr...
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Landesmittel
Das Finanzministerium erklärt die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für zuwendungsfähig, wenn die kommunalen Zuwendungsgeber dies anerkennen. In den Verwendungsnachweisen 2020 ist eine entsprechende Bescheinigung von den Kommunen vorzulegen bzw. dies muss in geeigneter Weise dokumentiert sein. Die Höchstgrenze der zuwendungsrechtlich möglichen Aufstockung muss sich dabei an den Bestimmungen des TVöD orientieren. Gemäß TV COVID wird aktuell für die Entgeltgruppen EG 1 bis 10 das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt, ab EG 11 auf 90 Prozent. mehr...
Zuletzt aktualisiert: 19.03.2020 (17:00 Uhr)
Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.
Bei Krankheit und in den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift (z.B. bei Quarantänepflicht), werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.
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Wie wirkt sich diese Regelung konkret auf Soziokulturelle Zentren aus?
Arbeit auf Abruf
Wenn keine Arbeitsleistung von seiten der Minijobber aufgrund von Veranstaltungsausfall erfolgen kann und keine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit vorliegt, gilt fiktiv die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG), die auch mit dem Mindestlohn von 9,35 Euro zu vergüten ist.
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Arbeitsverträge für geringfügig Beschäftigte
Es wird allgemein die Empfehlung ausgesprochen einen Arbeitsvertrag mit zumindest einer Rahmenarbeitszeit (Festlegung von Mindest- und Maximalarbeitsstunden) zu schließen. Die Minijobzentrale stellt Musterverträge zur Verfügung.
Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Minijobber. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre, müssen Arbeitgeber längere Kündigungsfristen beachten.
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