27.10.2015 11:03

Vereinsarbeit mit Flüchtlingen


Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel (Sachmittel oder Geldmittel) für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nicht nach ihrer Satzung fördert.


Die Unterstützung und Arbeit mit Flüchtlingen ist somit gemeinnützigkeitsrechtlich nur möglich, wenn als steuerbegünstigter Zweck „Mildtätigkeit“ nach § 53 AO oder aber die „Förderung der Hilfe für Flüchtlinge“ nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO in der Satzung steht.
 
Das ist bei karitativen Einrichtungen der Fall, nicht aber bei Sportvereinen, Kulturvereinen und sonstigen Vereinen. Damit ist jegliches Engagement der letztgenannten Vereine – sei es die Überlassung von Sachmitteln (auch ausrangierten), Geldzuwendungen, Übernahme von Mitgliedsbeiträgen, unentgeltliche Teilnahme am Sport- oder Kulturtreiben der Vereine – gemeinnützigkeitsschädlich, wenn …….
 
…. wenn das Bundesfinanzministerium nicht in einem BMF-Schreiben vom 22.09.2015 ein vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 befristetes Engagement genehmigt hätte. Allerdings sind an die Unterstützung von Flüchtlingen bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
 
1.       Der Spendenaufruf zur Unterstützung von Flüchtlingen muss als Sonderaktion ausgewiesen sein und die Spenden müssen an eine andere gemeinnützige Einrichtung (karitative Einrichtung), die die entsprechenden Satzungszwecke verwirklicht,  oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune) gehen. Eine direkte Weiterleitung der Spenden an ein Flüchtlingsheim ist unzulässig.


2.       Die Verwendung vorhandener Mittel ist ausnahmsweise gestattet, wenn diese Mittel keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen. Das wiederum können letztendlich nur Mittel aus einer freien Rücklage sein. Ob der „normale“ Überschuss 2015 und 2016 dafür (teilweise) verwandt werden kann, geht aus dem BMF-Schreiben nicht eindeutig hervor, es sei denn, man interpretiert die Aussage „….. keiner anderweitigen Bindungswirkung …“ allein auf die zweckgebundenen Rücklagen.
 
Also bevor man die eigene Gemeinnützigkeit mit einer gutgemeinten Tat gefährdet, muss der Weg zum Ziel unbedingt beachtet und eingehalten werden.     ...mehr