Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel (Sachmittel oder Geldmittel) für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nicht nach ihrer Satzung fördert. Die Unterstützung und Arbeit mit Flüchtlingen ist somit gemeinnützigkeitsrechtlich nur möglich, wenn als steuerbegünstigter Zweck „Mildtätigkeit“ nach § 53 AO oder aber die „Förderung der Hilfe für Flüchtlinge“ nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO in der Satzung steht. ...mehr