Ein Risiko auch für gemeinnützige Organisationen

Die Scheinselbstständigkeit

Gemeinnützige Organisationen haben im Vergleich zu manch rein kommerzieller Unternehmung zur Erreichung ihrer Ziele oft weniger Mittel zur Verfügung. Da erscheint es natürlich nachvollziehbar, wenn Kosten gespart werden, wo es nur geht.

So werden zur Realisierung bestimmter Angebote bzw. zur Bewältigung verschiedenster Aufgaben nicht selten Honorarkräfte eingesetzt. Denn im Vergleich zu angestellten Arbeitnehmern fallen hier keine Abgaben im Bereich der Sozialversicherung an und auch gesetzliche Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern wie etwa Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung oder Urlaub spielen keine Rolle.

Wird im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine eingesetzte Honorarkraft aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet, kann es teuer werden. Die Kriterien zur Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen sind vielfältig und oft weitläufig auslegbar. Risikobehaftet sind etwa Gruppierungen wie Fitnesstrainer, Musik- bzw. Tanzlehrer, Dozenten oder freie Projektmitarbeiter. Vor diesem Hintergrund klärt Rechtsanwalt und Vereinsrechtsexperte Jan Graupner in einem Videobeitrag anhand einiger wichtiger Fragen über das Thema auf.

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