Zuletzt aktualisiert: 30.03.2022 (14:40 Uhr)
Kurzarbeitergeld
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung oder Einstellung ("Kurzarbeit Null") der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes erstreckt. Kurzarbeitergeld kann Arbeitsplätze sichern und hilft, die Personalkosten zu reduzieren. Kurzarbeit können Betriebe beantragen, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die folgend genannten Voraussetzungen gelten befristet bis 30. Juni 2022.
Kurzarbeitergeld kann von Betrieben beantragt werden, in denen
Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen.
Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).
Für die Zeit bis 30. Juni 2022 gilt:
Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt.
Betriebe können Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 28 Monate lang erhalten. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 zusammenhängenden Monaten oder länger beginnt eine neue Bezugsdauer.
--> Detaillierte Informationen zum Kurzarbeitergeld und Beantragung auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit
Zuletzt aktualisiert: 30.03.2022 (14:45 Uhr)
Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.
Bei Krankheit und in den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift (z.B. bei Quarantänepflicht), werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.
--> FAQ der Minijob-Zentrale zur Minijob-Beschäftigung während Corona
Zuletzt aktualisiert: 16.04.2021 (15:45 Uhr)
Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" beinhaltet weitere Fördermöglichkeiten für Betriebe, die Auszubildende beschäftigen oder beschäftigen wollen. Anspruch auf Förderung haben u.a. Betriebe, die in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausbilden.
Es gibt vier Förderungsbereiche:
Detailliertere Beschreibungen zu den einzelnen Programmsträngen und die Möglichkeit zur Beantragung finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. mehr...